Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 69 Dauer der Förderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/69#abs-1 (1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/69#abs-2 (2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe:
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 69 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 23.02.2018 – L 3 AL 14/16
- BSG, 26.02.2019 – B 11 AL 6/18 RBerufsausbildungsbeihilfeanspruch - Einkommensanrechnung - Berechnung des Durchschnittseinkommens aus dem Gesamteinkommen im Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten - keine Verkürzung - Verfassungsmäßigkeit - bei Härtefällen Rückgriff auf GrundsicherungsleistungenZitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.03.2019 – L 1 AL 12/18
- SG Karlsruhe, 15.11.2015 – S 5 AL 1322/15
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 8/19 RBerufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum Blockunterricht der Berufsschule - fiktiver Bedarf - Zugrundelegung der Fahrkosten zur Ausbildungsstätte - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
- BSG, 15.12.2010 – B 14 AS 23/09 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses bei Leistungsausschluss für Auszubildende - Ermittlung des Unterkunftsbedarfs und fiktive Hilfebedürftigkeitsprüfung nach SGB 2 - Einkommensberücksichtigung - zweckbestimmte EinnahmenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 17.04.2024 – L 2 AL 19/22
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 – L 3 AL 670/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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22.12.2005 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3686)
BGBl. 2005 I S. 3686
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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